Wir sehen uns wieder: 11. - 13. April 2025

Hausordnung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für die gesamte Anlage des „Fontanehaus Berlin“, einschließlich der Wege- und Freiflächen, sowie für das gesamte Gelände der „Thomas-Mann-Oberschule“.
1. Diese Hausordnung gilt an allen Veranstaltungstagen.
2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Besucher diese Hausordnung als verbindlich an.

§ 2 Hausrecht

1. Dem Veranstalter steht das alleinige Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch die vom Veranstalter dafür bestimmten Personen ausgeübt.
2. Das Hausrecht des Veranstalters im Sinne des Versammlungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Zutritt von Besuchern zu der Veranstaltung

1. Der Zugang zu der Veranstaltung wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte und eines unbeschädigten Armbandes, welches von der Rezeption angelegt wurde, gewährt. Jeder Besucher muss während des Besuchs der Veranstaltung seine Eintrittskarte und das unbeschädigte Armband mit sich führen, auf Verlangen des Personals des Veranstalters oder Betreibers vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen.
2. Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte und/ oder mit beschädigtem Armband auf dem Veranstaltungsgelände angetroffen werden, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
3. Die Tageseintrittskarte verliert ihre Gültigkeit um 00.00 Uhr des jeweiligen Tages.
4. Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Besucher sowie die von ihnen mitgeführten Behältnisse auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen und die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen.
5. Der Sicherheitsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen oder von gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen, und gegebenenfalls den Zutritt verweigern.
Verweigert der Besucher die Zustimmung zu diesen Kontrollmaßnahmen, so wird er nicht zu der Veranstaltung zugelassen oder von ihr ausgeschlossen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.

§ 4 Verweigerung des Zutritts

1. Besucher, die
• erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
• erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind,
• erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder
• verbotene Gegenstände mit sich führen
• barfuß laufen (Verletzungsgefahr)

werden nicht zu der Veranstaltung zugelassen bzw. von dieser ausgeschlossen.
2. Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit der Veranstaltung (z. B. wegen Überfüllung) dem Zutritt entgegenstehen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.

§ 5 Verbotene Gegenstände

1. Es ist den Besuchern verboten, folgende Gegenstände mit sich zu führen:
• Waffen und Gegenstände, die wie eine Waffe eingesetzt werden können;
• Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, Nebelmaschinen in Cosplays, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
• pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.;
• Fackeln, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte) etc.;
• mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente;
• Laserpointer;
• Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die einer extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Meinungskundgabe dienen;
• Drogen; dies gilt auch für Cannabis, das in Sichtweite von Jugendlichen nicht konsumiert werden darf.
• jegliche Lebensmittel (Speisen und Getränke). Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern;
• Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden.
2. Besucher, die verbotene Gegenstände mit sich führen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen wird ein Hausverbot verhängt.

§ 6 Verhalten

1. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, sowie des Sicherheitsdienstes und des Veranstalters Folge zu leisten. Wer diese Anordnungen nicht befolgt, wird vom Sicherheitsdienst oder von der Polizei aus dem Fontanehaus verwiesen.
2. Im Fontanehaus oder der Thomas-Mann-Oberschule und auf den dazugehörigen Geländen gefundene Gegenstände sind an der Rezeption abzugeben.
3. Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Veranstalter, Helfern oder dem Sicherheitsdienst unverzüglich mitzuteilen.
4. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

§ 7 Verbotene Verhaltensweisen

1. Es ist im Fontanehaus Berlin und in der Thomas-Mann-Oberschule nicht gestattet,
• zu rauchen. Dies gilt auch für Vapes und E-Zigaretten. Grundsätzlich ist das Rauchen, egal womit, nicht erlaubt.
• in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen,
• ohne Einwilligung des Betreibers Flugblätter oder Werbematerial zu verteilen oder Waren zum Kauf anzubieten,
• strafbare oder ordnungswidrige Handlungen zu begehen,
• mit extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Parolen oder Gesten seine Meinung kundzutun,
• Absperrungen zu übersteigen oder für Besucher nicht zugelassene Bereiche zu betreten,
• verbotene Gegenstände zu verwenden oder mit Gegenständen zu werfen,
• außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten, das Fontanehaus Berlin oder die Thomas-Mann-Oberschule in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen,
• Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen,
• bauliche Anlagen oder die Einrichtung des Fontanehaus Berlin oder der Thomas-Mann-Oberschule durch Bemalung oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu verunreinigen.
2. Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf ist untersagt. Rückgabe-, Rückerstattungs- und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Gelände des Fontanehauses Berlin oder der Thomas-Mann-Oberschule Straftaten (z. B. Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Diebstähle, Drogenhandel) begeht, ist der Betreiber berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen und gegebenenfalls Strafantrag zu stellen. Macht der Betreiber von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kartenwertes ist ausgeschlossen. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

§ 8 Durchsetzung der Hausordnung

1. Verstößt ein Besucher schwerwiegend gegen die Vorschriften der Hausordnung, so wird er von der Veranstaltung ausgeschlossen und gegen ihn ein Hausverbot verhängt. Außerdem kann der Veranstalter Daten zur Person des Besuchers erheben und an die Strafverfolgungs- und Polizeibehörden weitergeben.
2. Das Recht des Veranstalters und des Betreibers, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 9 Sonstiges

1. Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Betreiber haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur dann, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.
2. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die bei von ihm nicht selbst organisierten Veranstaltungen entstehen und die trotz Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungs- und sonstigen Pflichten entstanden.
3. Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erklärt sich der Gast mit der Verwendung des von ihn erstellten Bildmaterials einverstanden.
4. Auf die Bestimmungen des Versammlungs- und Jugendrechts wird besonders verwiesen.

§ 10 Haftungsausschluss

Das Betreten des Fontanehauses Berlin erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter der MMC Berlin nicht.

gezeichnet der Vorstand des MMC-Berlin e.V.